I-3 Wx 187/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-24, I-3 Wx 187/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-24, I-3 Wx 187/09
I-3 Wx 187/09Obergericht24.09.2009
Regest
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2586) – FamFG – hier: Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG-RG; Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189, 369, 771) - FGG Ist eine Grundbuchsache noch vor Inkrafttreten des FamFG (01. September 2009) eingeleitet oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden, so hat nicht nur das Amtsgericht (Grundbuchamt) nach „altem“ Recht zu verfahren, vielmehr richten sich das gegen seine (Zwischen-) Entscheidung eröffnete Rechtsmittel und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls noch nach dem FGG. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2009 – I-3 Wx 187/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 187/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-24
Aktenzeichen: I-3 Wx 187/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0924.I3WX187.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2586) – FamFG – hier: Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG-RG; Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189, 369, 771) - FGG
Ist eine Grundbuchsache noch vor Inkrafttreten des FamFG (01. September 2009) eingeleitet oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden, so hat nicht nur das Amtsgericht (Grundbuchamt) nach „altem“ Recht zu verfahren, vielmehr richten sich das gegen seine (Zwischen-) Entscheidung eröffnete Rechtsmittel und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls noch nach dem FGG.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2009 – I-3 Wx 187/09
Tenor
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.
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