VI-3 Kart 26/08 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-02, VI-3 Kart 26/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-02, VI-3 Kart 26/08 (V)
VI-3 Kart 26/08 (V)Obergericht02.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 26/08 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-02
Aktenzeichen: VI-3 Kart 26/08 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1002.VI3KART26.08V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 28. Mai 2008 - BK7-08-002 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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