I-21 U 130/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-06, I-21 U 130/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-06, I-21 U 130/08
I-21 U 130/08Obergericht06.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 130/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-06
Aktenzeichen: I-21 U 130/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1006.I21U130.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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