I-26 W 5/09 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-23, I-26 W 5/09 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-23, I-26 W 5/09 (AktE)
I-26 W 5/09 (AktE)Obergericht23.10.2009
Regest
§ 132 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 1, Abs. 3 AktG, § 22 Abs. 1, Abs. 2 FGG a.F., § 281 ZPO Legt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über das ihm entsprechend § 132 AktG zu gewährende Auskunftsrecht bei einem unzuständigen Gericht ein, wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO ist angesichts des für das Beschwerdeverfahren geltenden Anwaltszwangs und der Möglichkeit, bei unverschuldeter Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kein Raum.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 5/09 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-23
Aktenzeichen: I-26 W 5/09 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1023.I26W5.09AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§ 132 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 1, Abs. 3 AktG, § 22 Abs. 1, Abs. 2 FGG a.F., § 281 ZPO
Legt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über das ihm entsprechend § 132 AktG zu gewährende Auskunftsrecht bei einem unzuständigen Gericht ein, wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO ist angesichts des für das Beschwerdeverfahren geltenden Anwaltszwangs und der Möglichkeit, bei unverschuldeter Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kein Raum.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 2009 - 20 O 44/08 - wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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