II-7 UF 88/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-29, II-7 UF 88/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-29, II-7 UF 88/09
II-7 UF 88/09Obergericht29.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 88/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-29
Aktenzeichen: II-7 UF 88/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1029.II7UF88.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.03.2009 (Az.: 37 F 309/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum September 2007 bis einschließlich September 2009 in Höhe von 13.014,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 5.997,48 € seit dem 26.09.2008. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt ab Oktober 2009 in Höhe von 1.132 € jeweils bis längstens zum dritten Werktage eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 45 % und der Klägerin zu 55 % auferlegt.
Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 37.786,81 €, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.016,86 € festgesetzt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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