Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-12, II-4 UF 110/06

II-4 UF 110/06Obergericht12.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-4 UF 110/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-12

Aktenzeichen: II-4 UF 110/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1112.II4UF110.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsge-richts – Familiengericht – Nettetal vom 7. April 2006 (7 F 388/05) und vom 7. November 2004 (7 F 264/04) teilweise abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die elterliche Sorge über den am 30. August 2004 geborenen D. mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht dem Jugendamt des Kreises Viersen als vorläufigem Vor-mund übertragen bleibt, den Antragstellern als vorläufigen Vormündern übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Den Antragstellern wird aufgegeben, aktuelle Erklärungen über ihre persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 3. Dezember 2009 zu den Akten zu reichen.

Wert: 1.500,00 €.

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