VI-2 U (Kart) 9/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-25, VI-2 U (Kart) 9/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-25, VI-2 U (Kart) 9/08
VI-2 U (Kart) 9/08Obergericht25.11.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 9/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-25
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 9/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1125.VI2U.KART9.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
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