Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-25, VI-3 Kart 58/08 (V)

VI-3 Kart 58/08 (V)Obergericht25.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 58/08 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-25

Aktenzeichen: VI-3 Kart 58/08 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1125.VI3KART58.08V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 20. Oktober 2008 - BK 4-07/101- wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre Auslagen selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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