VI-2 U (Kart) 10/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-09, VI-2 U (Kart) 10/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-09, VI-2 U (Kart) 10/06
VI-2 U (Kart) 10/06Obergericht09.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 10/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-09
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 10/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1209.VI2U.KART10.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 17. August 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmunds abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 366.429,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 10 % die Klägerin, zu 90 % die Beklagte zu 2).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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