I-3 Wx 91/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-10, I-3 Wx 91/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-10, I-3 Wx 91/09
I-3 Wx 91/09Obergericht10.12.2009
Regest
BNotO § 15 Abs. 1 Satz 1 Eine Notarbeschwerde wegen Amtsweigerung, die darauf abzielt, den Notar zu einer Amtshandlung anzuweisen, die er weder vornehmen kann noch darf, (hier: Anweisung, mit der von ihm wegen Vertragsrücktritts verweigerten Abwicklung des beurkundeten Kaufvertrages nach erfolgter Löschung der Auflassungsvormerkung fortzufahren) ist nicht zulässig. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – I-3 Wx 91+92/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 91/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-10
Aktenzeichen: I-3 Wx 91/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1210.I3WX91.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BNotO § 15 Abs. 1 Satz 1
Eine Notarbeschwerde wegen Amtsweigerung, die darauf abzielt, den Notar zu einer Amtshandlung anzuweisen, die er weder vornehmen kann noch darf, (hier: Anweisung, mit der von ihm wegen Vertragsrücktritts verweigerten Abwicklung des beurkundeten Kaufvertrages nach erfolgter Löschung der Auflassungsvormerkung fortzufahren) ist nicht zulässig.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – I-3 Wx 91+92/09
Tenor
Die Rechtsmittel werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbe-schwerden als unzulässig verworfen werden.
Wert:
I-3 Wx 91/09: 651.385,- Euro
I-3 Wx 92/09 48.000,- Euro
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