I-23 U 11/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-15, I-23 U 11/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-15, I-23 U 11/08
I-23 U 11/08Obergericht15.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 11/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-15
Aktenzeichen: I-23 U 11/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1215.I23U11.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zu-rückweisung der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 54.000,00 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, weitere 1.103,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.10.06 (Rechtshängigkeit) an die Kläger zur gesamten Hand zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen zu 15 % die Beklagte zu 1) und zu 85 % die Klä-ger. Die Kläger tragen zu 71 % die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 85 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt 29 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 15 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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