Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-16, VII-Verg 32/09

VII-Verg 32/09Obergericht16.12.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 32/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-16

Aktenzeichen: VII-Verg 32/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1216.VII.VERG32.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragstellerin der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (VK-11/2009-L) vom 17. August 2009 aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die dem Antragsgegner und der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwenigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin.

Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsgegner und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1,3 Mio. € festgesetzt.

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