Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-18, I-16 U 160/09

I-16 U 160/09Obergericht18.12.2009

Regest

§§ 103, 108 Abs. 1 Satz 1, 116 Satz 1 InsO Der Handelsvertretervertrag erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters; dem Insolvenzverwalter steht auch kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 160/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-18

Aktenzeichen: I-16 U 160/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1218.I16U160.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 103, 108 Abs. 1 Satz 1, 116 Satz 1 InsO

Der Handelsvertretervertrag erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters; dem Insolvenzverwalter steht auch kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15. Juli 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

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