Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-29, I-6 U 69/08

I-6 U 69/08Obergericht29.12.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 69/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-29

Aktenzeichen: I-6 U 69/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1229.I6U69.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen gegen die Urteile der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2008 – 39 O 144/07 – sowie vom 8. August 2008 – 39 O 100/08 – werden ebenso wie die sofortige Beschwerde des Streithelfers A. vom 29. Mai 2008 gegen den Be-schluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 25. April 2008 – 39 O 144/07 –, mit dem das Landgericht den Beitritt des Streithelfers A. zu dem unter dem Aktenzeichen 39 O 144/07 erstinstanzlich geführten Rechtsstreit als unwirksam zurückgewiesen hat, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungskläger zu je 1/11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Streithelfer A..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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