I-21 U 104/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-06, I-21 U 104/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-06, I-21 U 104/09
I-21 U 104/09Obergericht06.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 104/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-06
Aktenzeichen: I-21 U 104/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0106.I21U104.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 05.03.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (AZ: 4 O 93/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Landgerichts statt „WEG S…..straße …/…“ heißen muss „WEG S…..straße …/…“.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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