Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-06, IV-3 RBs 95/09

IV-3 RBs 95/09Obergericht06.01.2010

Regest

§§ 35 Abs. 5a StVO, 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO 1. Zum Begriff „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“. 2. Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge iSd § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes. Oberlandesgericht Düsseldorf 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 6. Januar 2010 IV-3 RBs 95/09

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 95/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-06

Aktenzeichen: IV-3 RBs 95/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0106.IV3RBS95.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

§§ 35 Abs. 5a StVO, 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO

Zum Begriff „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“.

Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge iSd § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes.

Oberlandesgericht Düsseldorf

  1. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 6. Januar 2010

IV-3 RBs 95/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

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