IV-3 RBs 95/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-06, IV-3 RBs 95/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-06, IV-3 RBs 95/09
IV-3 RBs 95/09Obergericht06.01.2010
Regest
§§ 35 Abs. 5a StVO, 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO 1. Zum Begriff „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“. 2. Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge iSd § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes. Oberlandesgericht Düsseldorf 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 6. Januar 2010 IV-3 RBs 95/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 95/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-06
Aktenzeichen: IV-3 RBs 95/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0106.IV3RBS95.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
§§ 35 Abs. 5a StVO, 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO
Zum Begriff „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“.
Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge iSd § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes.
Oberlandesgericht Düsseldorf
- Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 6. Januar 2010
IV-3 RBs 95/09
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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