I-10 U 97/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-14, I-10 U 97/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-14, I-10 U 97/09
I-10 U 97/09Obergericht14.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 97/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: I-10 U 97/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0114.I10U97.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 02.07.2009 verkündete Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufungen der Klägerinnen gegen das am 02.07.2009 verkündete Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 48 %, die Klägerin zu 2) zu 2 % und der Beklagte zu 1) zu 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben zu erstatten
– der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 1) 98 %, die Klägerin zu 2) 2 %
-
dem Beklagten zu 1) die Klägerin zu 1) 48 %, die Klägerin zu 2) 2 %
-
den Klägerinnen zu 1) und 2) der Beklagte zu 1 jeweils 50 %.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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