I-2 U 10/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-14, I-2 U 10/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-14, I-2 U 10/08
I-2 U 10/08Obergericht14.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 10/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: I-2 U 10/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0114.I2U10.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I
Die Berufung der Beklagten gegen das im Dezember 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
im Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils im ersten Absatz die Worte „durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle Dritten“ sowie „und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften“ entfallen, so dass es dort einleitend heißt: „in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzu-bieten:“,
im Tenor zu I. 3. e) des landgerichtlichen Urteils die Formulierung „der nicht durch den Ab¬zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ entfällt, so dass es dort nur heißt: „der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,“.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 1. 80 % und die Beklagte zu 2. 20 % zu tragen.
.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.000.000,-- Euro, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 800.000,-- Euro und auf die Berufung der Beklagten zu 2. 200.000,-- Euro entfallen.
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird in Ergänzung der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Wertfestsetzung dahin festgesetzt, dass von dem Streitwert in Höhe 1.000.000,-- Euro, auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage 800.000,-- Euro und auf die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage 200.000,-- Euro entfallen.
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