I-1 U 140/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-19, I-1 U 140/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-19, I-1 U 140/09
I-1 U 140/09Obergericht19.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 140/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-19
Aktenzeichen: I-1 U 140/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0119.I1U140.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Juli 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2008 zu zah-len.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2009 an Rechtsanwalt xxx.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 36/100 dem Kläger und zu 64/100 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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