I-2 U 129/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-28, I-2 U 129/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-28, I-2 U 129/08
I-2 U 129/08Obergericht28.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 129/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: I-2 U 129/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0128.I2U129.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung gegen das am 7. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4b Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu 95 % und von der Klägerin zu 5 % zu tragen sind.
II.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicher-heits¬leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 170.000,-- €.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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