Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-03, I-18 U 161/09

I-18 U 161/09Obergericht03.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 161/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-03

Aktenzeichen: I-18 U 161/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0203.I18U161.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 – 6 O 429/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land bzw. dessen Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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