I-18 U 161/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-03, I-18 U 161/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-03, I-18 U 161/09
I-18 U 161/09Obergericht03.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 161/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-03
Aktenzeichen: I-18 U 161/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0203.I18U161.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 – 6 O 429/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land bzw. dessen Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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