Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-10, I-15 U 276/09

I-15 U 276/09Obergericht10.02.2010

Regest

1. Wird in einem Beschluss, in dem ein Arrestbefehl erlassen wird, auf die Antrags-schrift Bezug genommen, ist auch diese mit dem Beschluss zuzustellen, um eine wirksame Zustellung herbeizuführen. Dieser Mangel kann nicht im späteren Arrest-verfahren nach § 189 ZPO geheilt werden. 2. Ein Arresturteil ist dem Arrestbeklagten zur Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff ZPO zuzustellen. Fehlt es an dieser Zustellung, kann dieser Mangel nicht durch eine vorgenommene Amtszustellung geheilt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 276/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-10

Aktenzeichen: I-15 U 276/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0210.I15U276.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Wird in einem Beschluss, in dem ein Arrestbefehl erlassen wird, auf die Antrags-schrift Bezug genommen, ist auch diese mit dem Beschluss zuzustellen, um eine wirksame Zustellung herbeizuführen. Dieser Mangel kann nicht im späteren Arrest-verfahren nach § 189 ZPO geheilt werden.

  2. Ein Arresturteil ist dem Arrestbeklagten zur Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff ZPO zuzustellen. Fehlt es an dieser Zustellung, kann dieser Mangel nicht durch eine vorgenommene Amtszustellung geheilt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Arrestbefehl der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag des Arrestklägers vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Arrestkläger.

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