I-2 U 151/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-11, I-2 U 151/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-11, I-2 U 151/08
I-2 U 151/08Obergericht11.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 151/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-11
Aktenzeichen: I-2 U 151/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0211.I2U151.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das im November 2008 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, für die Beklagte an die Rechtsanwälte A, , sowie an die Patentanwälte B, , jeweils 5.864,80 Euro zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
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