I-24 W 68/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-12, I-24 W 68/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-12, I-24 W 68/09
I-24 W 68/09Obergericht12.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 W 68/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-12
Aktenzeichen: I-24 W 68/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0212.I24W68.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Erstbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg –Rechtspfleger- vom 14. September 2009, teilweise abgeändert durch Beschluss I vom 2. De¬zember 2009, weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 2009 sind von dem Kläger 15.290,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2009 an die Erstbeklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Beschwerdewert: 11.392,00 EUR (15.290,90 ./. 3.898,90)
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