VI-3 Kart 21/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-17, VI-3 Kart 21/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-17, VI-3 Kart 21/09 (V)
VI-3 Kart 21/09 (V)Obergericht17.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 21/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-17
Aktenzeichen: VI-3 Kart 21/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0217.VI3KART21.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.01.2009 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 12.12.2008 (Az. BK6-08-212) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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