VII-Verg 42/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-17, VII-Verg 42/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-17, VII-Verg 42/09
VII-Verg 42/09Obergericht17.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 42/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-17
Aktenzeichen: VII-Verg 42/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0217.VII.VERG42.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 1. Oktober 2009 (VK 3-172/09) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
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