I-10 W 143/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-23, I-10 W 143/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-23, I-10 W 143/09
I-10 W 143/09Obergericht23.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 143/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: I-10 W 143/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0223.I10W143.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 5. Zi-vilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.11.2009 abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.08.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse wird dem Gerichtsvollzieher aufgege-ben, über die bereits berechneten Kosten hinaus weitere Kosten iHv EUR 42,50 in Ansatz zu bringen, namentlich:
Gebühren Nrn. 604, 205 KV-GvKostO EUR 37,50
Auslagenpauschale Nr. 713 KV-GvKostO
weitere EUR 5,--
(max. EUR 10,- für den Gesamtauftrag).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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