I-10 W 145/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-23, I-10 W 145/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-23, I-10 W 145/09
I-10 W 145/09Obergericht23.02.2010
Regest
GKG § 69a VV-Nr. 1700 Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 145/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: I-10 W 145/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0223.I10W145.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
GKG § 69a
VV-Nr. 1700
Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben.
Tenor
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.10.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 (Kassenzeichen 70033137 200 8) insoweit abgeändert, als eine Gebühr nach GKG KV-Nr. 1700 nicht erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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