III-4 RVs 191/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-04, III-4 RVs 191/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-04, III-4 RVs 191/09
III-4 RVs 191/09Obergericht04.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-4 RVs 191/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-04
Aktenzeichen: III-4 RVs 191/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0304.III4RVS191.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das angefochtene Urteil
hinsichtlich des Angeklagten T. dahin ergänzt wird, dass eine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung von 7 Monaten festgestellt wird
und (§ 349 Abs. 4 StPO)
hinsichtlich des Angeklagten S. ein Monat der verhängten Jugendstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
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