IV-3 RBs 36/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-05, IV-3 RBs 36/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-05, IV-3 RBs 36/10
IV-3 RBs 36/10Obergericht05.03.2010
Regest
§§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, 100h Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 und 2 StPO 1. Zur Verwertbarkeit von Messdaten bei Einsatz von Lasergeräten. 2. Die mit dem System Riegl FG-21P ermittelten Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Oberlandesgericht Düsseldorf 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 5. März 2010 IV-3 RBs 36/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 36/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-05
Aktenzeichen: IV-3 RBs 36/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0305.IV3RBS36.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
§§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, 100h Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 und 2 StPO
Zur Verwertbarkeit von Messdaten bei Einsatz von Lasergeräten.
Die mit dem System Riegl FG-21P ermittelten Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
Oberlandesgericht Düsseldorf
- Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 5. März 2010
IV-3 RBs 36/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mettmann zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
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