I-20 U 177/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-08, I-20 U 177/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-08, I-20 U 177/08
I-20 U 177/08Obergericht08.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 177/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-08
Aktenzeichen: I-20 U 177/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0308.I20U177.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2008 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € zu unterlassen, zur Bezeichnung seiner beruflichen Tätigkeit den Begriff „Wirtschaftsprüfer“ zu verwenden, insbesondere wenn dies durch den Hinweis „griechischer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ geschieht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelas-sen, eine Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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