VI-3 Kart 166/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-24, VI-3 Kart 166/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-24, VI-3 Kart 166/09 (V)
VI-3 Kart 166/09 (V)Obergericht24.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 166/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 166/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0324.VI3KART166.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 3. Februar 2009 - BK 8-08/ in Ziffer 12 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Härtefallantrag vom 25.06.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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