VII-Verg 58/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-24, VII-Verg 58/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-24, VII-Verg 58/09
VII-Verg 58/09Obergericht24.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 58/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-24
Aktenzeichen: VII-Verg 58/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0324.VII.VERG58.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen werden die Beschlüsse der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. November 2009 (VK-26/2009 - L) und vom 25. November 2009 (VK-23/2009 - L) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren „Ab-schlepp- und Inkassodienstleistungen für das Gelände des Düsseldorfer Flughafens“ zu erteilen, ohne zuvor den Bietern die Möglichkeit eingeräumt zu haben, neue Angebote nach Erstellung entsprechend der Rechtsauffassung des Senats abgeänderter Vergabeunterlagen einzurei-chen.
Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigela-dene als Gesamtschuldner.
Die zur weckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerinnen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.
Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerinnen notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen, auch soweit sie das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB betreffen, trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 112.500 € festgesetzt.
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