I-2 U 150/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-25, I-2 U 150/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-25, I-2 U 150/08
I-2 U 150/08Obergericht25.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 150/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-25
Aktenzeichen: I-2 U 150/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0325.I2U150.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.11.2008 – 4b O 84/01 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 511.291,88 €
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