Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-25, I-6 U 38/09

I-6 U 38/09Obergericht25.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 38/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-25

Aktenzeichen: I-6 U 38/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0325.I6U38.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. März 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 07. April 2009 wird zurückgewiesen.

Zugleich wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass es in der vorletzten Zeile des dort wiedergegebenen Textes der streitigen AGB-Klausel „innerhalb des E1-Systems“ (und nicht: „innerhalb des E2-Systems“) heißen muss und dass der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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