Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-09, III-3 Ws 164/10

III-3 Ws 164/10Obergericht09.04.2010

Regest

Leitsatz StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1 War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 164/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-09

Aktenzeichen: III-3 Ws 164/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0409.III3WS164.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz

StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1

War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Straferlassbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Wuppertal vom 6. November 2009 ist gegenstandslos.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.