III-3 Ws 164/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-09, III-3 Ws 164/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-09, III-3 Ws 164/10
III-3 Ws 164/10Obergericht09.04.2010
Regest
Leitsatz StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1 War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 164/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-09
Aktenzeichen: III-3 Ws 164/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0409.III3WS164.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Leitsatz
StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1
War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Straferlassbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Wuppertal vom 6. November 2009 ist gegenstandslos.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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