Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-12, I-20 U 257/08

I-20 U 257/08Obergericht12.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 257/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-12

Aktenzeichen: I-20 U 257/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0412.I20U257.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2008 wird zurückge-wiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig ver-worfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre-ckung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin und der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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