I-2 U 15/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-15, I-2 U 15/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-15, I-2 U 15/09
I-2 U 15/09Obergericht15.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 15/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-15
Aktenzeichen: I-2 U 15/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0415.I2U15.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2008 – 4a O 216/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rubrum des genannten Urteils dahingehend berichtigt wird, dass
a) Geschäftsführer der Klägerin nicht Herr Teofil-Nutu A, sondern Frau Monika B ist
und
b) die Beklagte zu 1) als GmbH “i.L.” firmiert.
II.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 425.000,- €
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