Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-19, IV-3 RBs 70/10

IV-3 RBs 70/10Obergericht19.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 70/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-19

Aktenzeichen: IV-3 RBs 70/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0419.IV3RBS70.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO), als unzulässig verworfen.

Die Sachrüge ist nicht zulässig i. S. der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 StPO erhoben. Die in der Begründungsschrift enthaltenen Einzelausfüh-rungen lassen nicht erkennen, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei auf die in der Urteilsurkunde zum Ausdruck gekommene Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (BGH NStZ-RR 2000, 294, 295). Vielmehr wird die Fehlerhaftigkeit des Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots darauf gestützt, dass ein Härtefall „nach den Ausführungen im Protokoll der Hauptverhandlung“ erkennbar nicht vorliege – und damit auf Umstände, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 344 Rn. 19 m.w.N.). Dass die Staatsanwaltschaft nicht eindeutig die im angefochtenen Urteil belegte Rechtsanwendung angreift, geht auch aus dem in der Beschwerdebegründung enthaltenen weiteren Hinweis hervor, die Möglichkeit einer Abgeltung des Fahrverbots in einem Urlaub sei „of-fenbar“ gar nicht erst erörtert worden.

Die Aufklärungsrüge entspricht nicht im Ansatz den sich insofern aus §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 81 m.w.N.).

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