Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-21, VI-3 Kart 112/09 (V)

VI-3 Kart 112/09 (V)Obergericht21.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 112/09 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: VI-3 Kart 112/09 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0421.VI3KART112.09V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 9. Januar 2009 - BK8-08/1826-11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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