I-18 U 112/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-28, I-18 U 112/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-28, I-18 U 112/09
I-18 U 112/09Obergericht28.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 112/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-28
Aktenzeichen: I-18 U 112/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0428.I18U112.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2009 (7 O 159/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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