I-2 W 20/10 ZV•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-05, I-2 W 20/10 ZV
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-05, I-2 W 20/10 ZV
I-2 W 20/10 ZVObergericht05.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 20/10 ZV — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-05
Aktenzeichen: I-2 W 20/10 ZV
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0505.I2W20.10ZV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld von 10.000,-- Euro dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2009 Rechnung zu legen.
Im Übrigen wird der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
II.Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz haben die Schuldnerin 9/10 und die Gläubigerin 1/10 zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.500,-- Euro festgesetzt, wovon auf die Beschwerde der Gläubigerin 12.500,-- Euro und auf die Beschwerde der Schuldnerin 7.000,-- Euro entfallen
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