I-3 Wx 35/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-06, I-3 Wx 35/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-06, I-3 Wx 35/10
I-3 Wx 35/10Obergericht06.05.2010
Regest
FamFG § 382 ; BGB § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 n.F. Das Registergericht ist nicht befugt, von dem Vereinsvorstand, der eine Satzungsänderung anmeldet, im Wege der Zwischenverfügung eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, es werde versichert, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem im Vereinsregister verlautbarten Text der Satzung – Ursprungsfassung und Änderungen - identisch sei. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Mai 2010 – I-3 Wx 35/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 35/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-06
Aktenzeichen: I-3 Wx 35/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0506.I3WX35.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
FamFG § 382 ; BGB § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 n.F.
Das Registergericht ist nicht befugt, von dem Vereinsvorstand, der eine Satzungsänderung anmeldet, im Wege der Zwischenverfügung eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, es werde versichert, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem im Vereinsregister verlautbarten Text der Satzung – Ursprungsfassung und Änderungen - identisch sei.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Mai 2010 – I-3 Wx 35/10
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von seinen dort geäußerten Bedenken Abstand zu neh-men.
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