Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-10, I-3 Wx 106/10

I-3 Wx 106/10Obergericht10.05.2010

Regest

FamFG § 382 Das Registergericht kann einer UG (Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt) nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, dass sie von einem von ihr propagierten Verfahren der "vereinfachten Satzungsänderung" unter Verwendung des bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines – nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffenden – neuen Gesellschaftsvertrages stellt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2010 – I-3 Wx 106/10

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 106/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-10

Aktenzeichen: I-3 Wx 106/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0510.I3WX106.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

FamFG § 382

Das Registergericht kann einer UG (Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt) nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, dass sie von einem von ihr propagierten Verfahren der "vereinfachten Satzungsänderung" unter Verwendung des bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines – nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffenden – neuen Gesellschaftsvertrages stellt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2010 – I-3 Wx 106/10

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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