Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-17, I-9 U 172/09

I-9 U 172/09Obergericht17.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 172/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-17

Aktenzeichen: I-9 U 172/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0517.I9U172.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkam-mer des Landgerichts Krefeld vom 06.08.2009 abgeändert.

Der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsge-richt Krefeld wird für begründet erklärt.

Der in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibende Restbetrag in Höhe von 64.565,18 € wird dem Kläger zugeteilt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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