I-9 U 172/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-17, I-9 U 172/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-17, I-9 U 172/09
I-9 U 172/09Obergericht17.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 172/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-17
Aktenzeichen: I-9 U 172/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0517.I9U172.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkam-mer des Landgerichts Krefeld vom 06.08.2009 abgeändert.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsge-richt Krefeld wird für begründet erklärt.
Der in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibende Restbetrag in Höhe von 64.565,18 € wird dem Kläger zugeteilt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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