Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-19, VI-3 Kart 162/09 (V)

VI-3 Kart 162/09 (V)Obergericht19.05.2010

Regest

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Das individuelle Netzentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Netznutzung zu besonderen Zeiten hat dem besonderen Nutzungsverhalten des Netznutzers angemessen Rechnung zu tragen Dies erfordert es nicht, dass außer dem Leistungs- auch das Arbeitsentgelt reduziert wird. Die in Anspruch genommene Arbeit ist für die Dimensionierung von Netzen und die damit verbundenen Kosten nicht von Relevanz, entscheidend dafür ist nur die zu erwartende Spitzenlast.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 162/09 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-19

Aktenzeichen: VI-3 Kart 162/09 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0519.VI3KART162.09V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Das individuelle Netzentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Netznutzung zu besonderen Zeiten hat dem besonderen Nutzungsverhalten des Netznutzers angemessen Rechnung zu tragen Dies erfordert es nicht, dass außer dem Leistungs- auch das Arbeitsentgelt reduziert wird. Die in Anspruch genommene Arbeit ist für die Dimensionierung von Netzen und die damit verbundenen Kosten nicht von Relevanz, entscheidend dafür ist nur die zu erwartende Spitzenlast.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK 4- ... - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

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