6 UF 175/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-07, 6 UF 175/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-07, 6 UF 175/09
6 UF 175/09Obergericht07.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 UF 175/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-07
Aktenzeichen: 6 UF 175/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0607.6UF175.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Familiensenat
Tenor
Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 14.10.2009 zu Ziff. II. des Tenors (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A. Nr.: 00 000000 K 000 werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B., Nr.: 00 000000 K 000, Rentenanwartschaften von monatlich 107,75 €, bezogen auf den 31.03.2009, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D.-Stadt, (notwendige) Prozesskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO monatliche Raten in Höhe von 15 € ab dem 01.07.2010 zu zahlen. Die Ratenzahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.