Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-07, 6 UF 175/09

6 UF 175/09Obergericht07.06.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 UF 175/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-07

Aktenzeichen: 6 UF 175/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0607.6UF175.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Familiensenat

Tenor

Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 14.10.2009 zu Ziff. II. des Tenors (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A. Nr.: 00 000000 K 000 werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B., Nr.: 00 000000 K 000, Rentenanwartschaften von monatlich 107,75 €, bezogen auf den 31.03.2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D.-Stadt, (notwendige) Prozesskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO monatliche Raten in Höhe von 15 € ab dem 01.07.2010 zu zahlen. Die Ratenzahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

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