VI-3 Kart 193/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-09, VI-3 Kart 193/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-09, VI-3 Kart 193/09 (V)
VI-3 Kart 193/09 (V)Obergericht09.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 193/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: VI-3 Kart 193/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0609.VI3KART193.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen vom 3. März 2009 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 7. Juli 2009 (Az.: BK ) wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur und der Beteiligten zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.
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