VII-Verg 14/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-09, VII-Verg 14/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-09, VII-Verg 14/10
VII-Verg 14/10Obergericht09.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 14/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: VII-Verg 14/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0609.VII.VERG14.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 16. Februar 2010 (VK 2-15/09) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 43.000 € festgesetzt.
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