VII-Verg 9/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-09, VII-Verg 9/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-09, VII-Verg 9/10
VII-Verg 9/10Obergericht09.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 9/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: VII-Verg 9/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0609.VII.VERG9.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Januar 2010 (VK 37/2009-B) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der An-tragsgegnerin trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevoll-mächtigter war für die Antragsgegnerin notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragtellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750.000 € festgelegt.
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